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Heidelberger Neckarwiese bleibt gesperrt

3. April 2020 | Heidelberg

 

Beschränkte Aufenthaltsverbote für weitere Grünanlagen – Spazieren und Bewegen bleibt dort aber möglich

 

 

Die Stadt Heidelberg hat mit einer neuen Allgemeinverfügung die Regelungen für die öffentlichen städtischen Grünanlagen verschärft. Für die Neckarwiese gilt demnach nun ein unbeschränktes Aufenthaltsverbot, das insbesondere das Betreten, Verweilen und Lagern umfasst. In einer Reihe weiterer Grünanlagen gilt ein beschränktes Aufenthaltsverbot: Hier wird die Nutzung auf das Durchlaufen (beispielsweise Spazierengehen, Joggen, Ausführen von Hunden) und auf die durch die Stadt zur Verfügung gestellten Bänke unter Beachtung der Vorgaben der Corona-Verordnung (insbesondere 1,5 Meter Abstand, Kontaktverbot) beschränkt. Jegliches Niederlassen, Lagern oder Verweilen ist untersagt.

 

Vom beschränkten Aufenthaltsverbot betroffen sind:

 

  • das Neckarvorland in Wieblingen
  • der Grahampark
  • die Anlage Werderplatz
  • die Schwanenteichanlage
  • der Stadtgarten
  • die Anlagen Danteplatz, Zähringerstraße sowie Sickingenstraße
  • die Käthchen-Förster-Anlage
  • die Anlage am Oberdorfplatz
  • die alla hopp!-Anlage
  • der Heimgarten
  • die Josef-Ammann-Anlage
  • die Hostig
  • die Bühlersche Wiese
  • der Platz der Begegnung
  • der Ebert-Platz
  • das Kuchenblech
  • der Fürstendamm
  • der Schlautersteig
  • die Aussichtsplattform am Königstuhl
  • die Wolzel- und die Emmertsgrundsenke
  • der Zollhofgarten
  • die Promenade in der Bahnstadt

 

Die zusätzlichen Maßnahmen für diese in der Regel besonders belebten Orte wurden getroffen, weil dort die Durchsetzung von Kontaktverboten besonders schwer zu kontrollieren und durchzusetzen sind. Mit der Vermeidung solcher Situationen wird auch das Infektionsrisiko reduziert.

 

Wie bisher bleiben auch alle Schulhöfe, Spielplätze und Freizeitanlagen gesperrt. Hier sind jegliche Nutzung und der Aufenthalt untersagt. Auch Seniorentreffpunkte müssen geschlossen bleiben und der Betrieb von Infoständen im öffentlichen Raum ist nicht zulässig. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die neue Allgemeinverfügung gilt ab Samstag, 4. April, und ersetzt die Verfügung der Stadt Heidelberg vom 19. März.

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