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Stadt Heidelberg erweitert damit ihre Unterstützung der Gastronomie in der „Corona-Krise“

27. Oktober 2020 | Gesellschaft, Heidelberg, Leitartikel

Gastronomie darf Witterungsschutz und Heizstrahler in Außenbewirtschaftungen nutzen

Symbolfoto: Buchner

Die Gastronomiebetriebe in Heidelberg dürfen ausnahmsweise in der Wintersaison 2020/2021 Witterungsschutz und Heizstrahler in den Außenbewirtschaftungen nutzen. Damit erweitert die Stadt Heidelberg ihre Unterstützung der Gastronomie in der „Corona-Krise“. Die Stadt hat ihren Gaststätten zur Abmilderung der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen in der „Corona-Krise“ schon dadurch unter die Arme gegriffen, dass sie erweiterte Außenbewirtschaftungsflächen auf öffentlicher Verkehrsfläche zugelassen hat. Dadurch konnten die Gastronomen die wegfallenden Sitzplatzkapazitäten in den geschlossenen Räumen ausgleichen. Zudem erhebt die Stadt für das Jahr 2020 für alle Außenbewirtschaftungen keine Sondernutzungs- und Verwaltungsgebühren.

 

Die Stadt Heidelberg möchte das Verfahren unbürokratisch halten und die Umsetzung schnell ermöglichen. Bestimmte Unterlagen sind aus Sicherheitsgründen jedoch unverzichtbar. Dazu gehören eine Skizze mit den Maßen und Fotos des geplanten Witterungsschutzes sowie aktuelle Fotos der Außenbewirtschaftung und des umgebenden öffentlichen Verkehrsraums. Die Unterlagen können bei Volker Heß, Mitarbeiter des Bürger- und Ordnungsamts, eingereicht werden (Telefon 06221 58-17460, E-Mail: [email protected]).

 

Ausnahmeregelung für die Wintersaison 2020/2021

 

Damit die Außenbewirtschaftungen nun auch in der kälteren Jahreszeit genutzt werden können, können die Gastronomiebetriebe für ihre Gäste der Außenbewirtschaftung einen Witterungsschutz in Form von Planen, Paravents, an Sonnenschirmen befestigten Folien oder Pavillons verwenden. Solitäre Zelte sind jedoch nicht zulässig. Ergänzend könnten Kissen oder Decken an die Gäste ausgegeben werden, um den Aufenthalt draußen bei kühler Witterung angenehmer zu machen.

 

Anforderungen an den Witterungsschutz:

 

  • Die Sichtbeziehungen in den Verkehrsraum dürfen durch den Witterungsschutz nicht eingeschränkt werden.
  • Der Witterungsschutz darf die Fläche der Außenbewirtschaftung nicht überschreiten.
  • Der Witterungsschutz ist so aufzustellen, dass er auch bei Wind jederzeit standsicher ist. Eine Verankerung im Boden ist nicht zulässig.
  • Der Witterungsschutz ist nach Ende der Öffnungszeit der Gaststätte abzubauen.

 

Für die Stadt Heidelberg ist der Klimaschutz von großer Bedeutung. Um der Gastronomie in dieser schwierigen Zeit zu helfen, lässt die Stadt Heidelberg dennoch ausnahmsweise für diese Wintersaison das Aufstellen von Heizstrahlern zu, möglichst elektrische. Dies gilt ab sofort bis 31. März 2021. Die Stadt erwartet jedoch von den Betrieben, die entstehenden CO2-Emissionen durch eine entsprechende Zahlung auszugleichen oder ihren Betrieb auf Ökostrom umzustellen. Dieses ist dem Bürger- und Ordnungsamt bei Antragstellung in geeigneter Form anzuzeigen.

 

Beim Betrieb von Heizgeräten in der Außenbewirtschaftung ist Folgendes zu beachten:

 

  • Heizgeräte sind grundsätzlich so aufzustellen und zu betreiben, dass sie keinen Brand verursachen können.
  • Heizpilze und sonstige gas-, benzin- oder dieselbetriebene Heizgeräte werden seitens der Feuerwehr Heidelberg in geschlossenen Räumen – also auch in Pavillons mit allseits angebrachten Seitenwänden – nicht akzeptiert. Durch die Verbrennung kann es zu einer nicht unerheblichen Menge giftigen Kohlendioxids und Kohlenmonoxids kommen.
  • Bei sämtlichen Heizstrahlern sind die vom Hersteller vorgegebenen Mindestabstände zu brennbaren Materialien einzuhalten, mindestens jedoch ein Meter.
  • Seitens der Feuerwehr Heidelberg wird dringend die Verwendung von Infrarotstrahlern empfohlen.
  • Die Heizquellen sind stabil, mit sicherem Stand, aufzustellen. Ein Umfallen der Heizquellen muss verhindert werden.
  • In der Nähe der Heizgeräte darf sich keine brennbare Dekoration befinden. Bei der Lagerung von Gasflaschen zum Betreiben von Heizgeräten sind die gültigen technischen Regeln (zum Beispiel TRGS 510) zu beachten und umzusetzen.
  • Es ist dafür Sorge zu tragen, dass während des Betriebs mindestens eine eingewiesene Person anwesend ist.
  • Heizgeräte dürfen längstens bis 31. März 2021 aufgestellt werden.
  • Die Heizgeräte sind außerhalb der Betriebszeit der Außenbewirtschaftung gegen missbräuchliche Verwendung zu sichern.

 

 

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