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Verbraucherzentrale geht juristisch gegen Autovermietung Sixt vor, weil diese bei Gutscheinen wichtige Informationen verschweigt

12. Dezember 2020 | Leitartikel, Metropolregion, Politik, Wirtschaft

Nur eingeschränkt einlösbar

  • Sixt verkaufte Gutscheine auf denen nicht klar erkennbar war, wo Verbraucher diese einlösen können
  • Nach einer Abmahnung der Verbraucherzentrale verpflichtete sich das Unternehmen, Verbraucher korrekt zu informieren
  • Da Sixt weiterhin an der unlauteren Gutscheinpraxis festhält, geht die Verbraucherzentrale nun weiter juristisch gegen das Unternehmen vor

Symbolfoto: Rhein-Neckar-Aktuell

Verbraucher sollten Gutscheine ohne großen Aufwand einlösen können. Informieren Anbieter nicht ausreichend über die Bedingungen dafür, ist das nicht nur ärgerlich, sondern auch rechtswidrig. Zu ungenau war beispielsweise der Hinweis der Sixt GmbH & Co. Autovermietung KG, dass Verbraucher den Gutschein an allen teilnehmenden Corporate-Stationen einlösen können, ohne zugleich darüber aufzuklären, welche Filialen „Corporate-Stationen“ sind. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat dies erfolgreich abgemahnt.

 

Herr P. kaufte in einem Supermarkt in Konstanz den Gutschein zur Aktion „Sixt Wochenendaffäre“, um sich für ein Wochenende ein Auto auszuleihen. Da der Gutschein in Konstanz verkauft wurde, ging er davon aus, dass er ihn auch dort einlösen konnte. Doch das stellte sich wenig später als falsch heraus: Auf dem Gutschein war zwar der Hinweis „Gültig an allen teilnehmenden Corporate Stationen in Deutschland“ zu lesen – dass die Station in Konstanz allerdings nicht zu diesen Stationen gehörte, war für Herrn P. nicht ersichtlich. Um den Gutschein einzulösen, hätte er über eine Stunde bis zur nächsten teilnehmenden Station nach Friedrichshafen oder nach Freiburg fahren müssen. „Das ist für Verbraucher unzumutbar. Verbraucher müssen vor dem Kauf des Gutscheins erkennen können, wo und unter welchen Bedingungen sie diesen einlösen können,“ sagt Oliver Buttler von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Hinweis allein nicht aussreichend

Dazu reicht es nicht, dass Sixt nur allgemein auf die Corporate Stationen hinweist, wenn nicht alle Sixt Stationen auch solche teilnehmenden Stationen sind: „Sixt verschweigt hier wesentliche Informationen. Verbraucher können nicht wissen, ob die nächstgelegene Station auch eine Corporate Station ist,“ sagt Buttler. Verbraucher müssen beim Kauf des Gutscheins genau informiert werden, wo und unter welchen Bedingungen diese Gutscheine eingelöst werden können. „Wer dann erfährt, dass er mindestens eine Stunde fahren muss, um den Gutschein einzulösen, überlegt es sich vielleicht anders und kauft den Gutschein nicht“ so Buttler weiter.  Die Verbraucherzentrale mahnte Sixt wegen dieser unzureichenden Informationen bei Verkauf von Gutscheinen ab. Die Autovermietung gab eine Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich, über die Bedingungen künftig korrekt zu informieren. 

nur eingeschränkt einsichtig

Doch trotz der abgegebenen Unterlassungserklärung verhielt sich Sixt weiterhin rechtwidrig. Bei einer Gutscheinaktion gemeinsam mit der Deutschen Bahn verwendete die Autovermietung wenige Tage später wieder nur den Hinweis „Gültig an allen teilnehmenden Corporate Stationen in Deutschland“, ohne weitere Erläuterungen.

Da Sixt damit trotz bestehender Unterlassungserklärung erneut gegen diese Informationspflichten verstößt, geht die Verbraucherzentrale nun weiter juristisch gegen Sixt vor.

Verbraucher, die einen Gutschein mit unzureichenden Informationen gekauft haben, können sich bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg melden.  

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