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Ab 27. April Maskenpflicht in Baden-Württemberg beim Einkaufen und in Bussen und Bahnen

21. April 2020 | Gesellschaft, Heidelberg, Politik

 

Oberbürgermeister Würzner: Richtiger Schritt / Bereits Tuch oder Schal vor Mund und Nase reichen aus

 

 

Bürgerinnen und Bürger müssen in Baden-Württemberg ab Montag, 27. April 2020, beim Einkaufen und in Bussen und Bahnen Mund und Nase abdecken. Diese Maskenpflicht hat die baden-württembergische Landesregierung am heutigen Dienstag beschlossen. Ministerpräsident Winfried Kretschmann betonte, dass auch ein Tuch oder ein Schal, den man sich vor Mund und Nase bindet, ausreiche.

 

Dazu sagt Heidelbergs Oberbürgermeister Prof. Dr. Eckart Würzner: „Die Maskenpflicht ist ein richtiger Schritt, um die Verbreitung der Infektion zu begrenzen. Wir haben sie deshalb in den städtischen Verwaltungsgebäuden auch schon seit dem 20. April. Dort, wo sich Menschen auf teilweise engem Raum begegnen und in Kontakt treten – wie im Bus oder im Supermarkt –, ist sie umso mehr unverzichtbar. Ich sehe auch kein Beschaffungsproblem – denn es ist ja schon ausreichend, wenn man sich ein Tuch vor Mund und Nase bindet. Das hat bestimmt jeder zu Hause. Sehr viele Initiativen nähen zudem Stoffmasken, die ebenfalls sehr gut funktionieren. Zudem ist die Versorgungslage in Apotheken, Drogerien und im Online-Versandhandel wieder besser geworden. Daher hat jeder Bürger und jede Bürgerin die Möglichkeit, sich selbst mit dem notwendigen Material auszustatten. Ich trage seit Wochen Stoffmasken. Der medizinisch-professionelle Schutz sollte aus meiner Sicht weiterhin in erster Linie für den Gesundheits- und Pflegesektor zur Verfügung stehen.“

 

Bezug von Gesichtsmasken

 

Zum Teil sind Schutzmasken wieder in Apotheken und im Handel erhältlich, auch online. Die Stadt geht davon aus, dass sich die Versorgungslage in den kommenden Wochen wieder verbessern wird. Die Stadt bittet aber Bürgerinnen und Bürger auch darum, sich selbst Masken zu nähen oder darauf zurückgreifen. Anleitungen zum Selbstnähen von Masken gibt es zahlreich im Internet – einige Links finden sich auf www.heidelberg.de/coronavirus.

 

Maskenpflicht in städtischen Gebäuden

 

Bereits seit Montag, 20. April, gilt auch eine Maskenpflicht in städtischen Verwaltungsgebäuden wie dem Rathaus oder den Bürgerämtern. Die Bürgerämter sind wieder geöffnet – allerdings nur nach vorheriger Terminabsprache. Einzige Ausnahme ist das Bürgeramt Mitte, Bergheimer Straße 69, wo die Dienstleistungen des Bürgeramts ohne vorherigen Termin in Anspruch genommen werden können. Für alle anderen Abteilungen des Bürger- und Ordnungsamtes sowie für die anderen Ämter im Gebäude Bergheimer Straße 69 ist eine vorherige telefonische Terminvereinbarung notwendig. Wer keine Maske für seine Vorsprache dabei hat, erhält am Eingang aller Verwaltungsgebäude durch die Stadt einen Mund-Nasen-Schutz überreicht. Dies gilt allerdings nur für Bürgerinnen und Bürger, die tatsächlich etwas im Gebäude zu erledigen haben. Andernfalls wird keine Schutzmaske ausgegeben. 

 

 

 

Richtige Handhabung von Stoffmasken

 

  • Die Masken sollten nur für den privaten Gebrauch genutzt werden.
  • Die gängigen Hygienevorschriften, insbesondere die aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI, www.rki.de) und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA sind weiterhin einzuhalten.
  • Auch mit Maske sollte immer der empfohlene Sicherheitsabstand von mindestens 1.50 Meter zu anderen Menschen eingehalten werden.
  • Beim Anziehen einer Maske ist darauf zu achten, dass die Innenseite nicht kontaminiert wird. Die Hände sollten vorher gründlich mit Seife gewaschen werden.
  • Die Maske muss richtig über Mund, Nase und Wangen platziert sein und an den Rändern möglichst eng anliegen, um das Eindringen von Luft an den Seiten zu minimieren.
  • Bei der ersten Verwendung sollte getestet werden, ob die Maske genügend Luft durchlässt, um das normale Atmen möglichst wenig zu behindern.
  • Die Außenseite der gebrauchten Maske ist potentiell erregerhaltig. Um eine Kontaminierung der Hände zu verhindern, sollte diese möglichst nicht berührt werden.
  • Nach Absetzen der Maske sollten die Hände unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln gründlich gewaschen werden (mindestens 20 bis 30 Sekunden mit Seife).
  • Die Maske sollte nach dem Abnehmen in einem Beutel o.ä. luftdicht verschlossen aufbewahrt oder sofort gewaschen werden. Die Aufbewahrung sollte nur über möglichst kurze Zeit erfolgen, um vor allem Schimmelbildung zu vermeiden.
  • Masken sollten nach einmaliger Nutzung idealerweise bei 95 Grad, mindestens aber bei 60 Grad gewaschen und anschließend vollständig getrocknet werden.

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