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Beginn der Vegetationszeit am 1. März 

16. Februar 2022 | Heidelberg, Natur & Umwelt

Roden von Gehölzen noch bis Ende Februar erlaubt – bitte Baumschutzsatzung beachten

Am 1. März 2022 beginnt die sogenannte Vegetationszeit, die bis zum 30. September andauert. In diesem Zeitraum ist es gemäß Paragraf 39 des Bundesnaturschutzgesetzes verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Auch Röhrichte dürfen in dieser Zeit nicht zurückgeschnitten werden. Zulässig sind in dieser Zeit schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Wichtiger Lebensraum für Vögel, Insekten und Kleinsäuger

Die Stadt Heidelberg als Untere Naturschutzbehörde bittet zu beachten, dass die durch das Bundesnaturschutzgesetz geschützte Vegetation wichtige ökologische Lebensräume umfasst. Diese gewährleisten beispielsweise das Blütenangebot für Insekten. Vögel nutzen Bäume, Gehölze und Sträucher als Versteckmöglichkeit sowie zur Brut und Aufzucht ihrer Jungen. Auch Kleinsäuger, wie das Eichhörnchen und die streng geschützte Haselmaus, legen in Bäumen und Sträuchern ihre Nester an. Fledermäuse nutzen Baumhöhlen, Spalten und Hohlräume unter abstehender Rinde als Tagesverstecke.

Zum Schutz dieser Arten ist es während der Vegetationszeit verboten, Bäume, Sträucher, Hecken und beispielsweise auch großflächige Fassadenbegrünung im Stadtgebiet – unabhängig von ihrem Standort – zu entfernen. Ist die Fällung eines Baumes – etwa aus Gefahrengründen – unvermeidbar, wird gegebenenfalls eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung benötigt.

Welche Bäume stehen ganzjährig unter Schutz?

Gemäß Bundesnaturschutzgesetz ist das Roden von Gehölzen noch bis Ende Februar erlaubt. Dabei ist zu beachten, dass durch die Baumschutzsatzung der Stadt Heidelberg alle Bäume ganzjährig geschützt sind, die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile beziehungsweise im Geltungsbereich rechtswirksamer Bebauungspläne stehen und in einem Meter Höhe über dem Erdboden einen Stammumfang von mehr als 100 Zentimetern (Obstbäume von mehr als 80 Zentimetern) haben. Ein Entfernen dieser Bäume bedarf der Erlaubnis durch das Umweltamt der Stadt Heidelberg.

Quelle: Stadt Heidelberg

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