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Corona-Quarantäne und Maßnahmen: Die Nichteinhaltung kann Strafen und Bußgelder zur Folge haben

20. März 2020 | Gesellschaft, Leitartikel, Metropolregion

Um das Gesundheitssystem so gut wie möglich zu entlasten, muss eine schnelle Ausbreitung des Coronavirus verhindert werden. Zudem muss die Ansteckungsgefahr für Risikogruppen reduziert werden, da für diese eine Infektion gefährlicher ist als für einen Großteil der Bevölkerung. „Es ist daher unabdingbar, dass alle Menschen in unserer Region die Anweisungen unseres Gesundheitsamtes bezüglich einer Quarantäne befolgen und ihrer sozialen Verantwortung nachkommen“, appelliert Landrat Stefan Dallinger an alle Bürgerinnen und Bürger.

 

In diesem Zusammenhang weist das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis darauf hin, dass Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie die von allen Kommunen des Rhein-Neckar-Kreises erlassenen Allgemeinverfügungen Bußgelder und sogar Freiheitsstrafen nach sich ziehen können.

 

  • Zum Beispiel kann eine Nichteinhaltung der Corona-Quarantäne den Tat-bestand der Körperverletzung erfüllen, welcher mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft wird.
  • Zuwiderhandlungen gegen behördlich angeordnete vollziehbare Verbote von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen können mit Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafen bestraft werden (§ 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG).
  • Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen sonstige vollziehbare Anordnungen nach § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG (Schließungen von Einrichtungen, Betrieben usw.) stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbußen bis zu 25.000 Euro geahndet werden (§ 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG).
  • Dies gilt jeweils auch für Zuwiderhandlungen gegen vollziehbare Anordnungen der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO)

 

„Wir alle wissen, dass die bislang beschlossenen Maßnahmen harte Ein-schnitte in das Leben von uns allen darstellen. Doch sie dienen einzig und allein dem Schutz der Bevölkerung vor einer weiteren dynamischen Ausbreitung des Coronavirus – und deshalb müssen sich auch alle daranhalten“, so Landrat Dallinger.

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