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Coronavirus: Keine Ansammlungen mit mehr als fünf Personen erlaubt

19. März 2020 | Gesellschaft, Heidelberg, Politik

Gastronomie nur noch als Mitnahme-Service

 

 

 

Um eine weitere Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern, hat die Stadt Heidelberg am heutigen Donnerstag, 19. März 2020, eine neue Allgemeinverfügung erlassen. Sie gilt ab dem 20. März. Die bisherige Allgemeinverfügung vom 16. März 2020 ist aufgehoben. Die neue Allgemeinverfügung benennt Maßnahmen, die in einigen Bereichen über die Corona-Verordnung der Landesregierung vom 17. März 2020 hinausgehen.

 

Demnach sind Ansammlungen und sonstige örtliche Zusammenkünfte im öffentlichen Raum, zum Beispiel in Schulhöfen oder öffentlichen Grünflächen, mit über fünf Personen untersagt. Bei Ansammlungen unter fünf Personen ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten.

 

Der Betrieb von Gastronomieeinrichtungen aller Art wird untersagt. Gaststätten sowie sonstige Gastronomieeinrichtungen und Personalrestaurants und Kantinen dürfen nur für den externen Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn ausschließlich ein Take-Away-Service / Mitnahme-Service für Speisen und/oder Getränke eingerichtet wird. Ein Verzehr im Lokal oder im Bereich der Außenbewirtschaftung ist untersagt. Für Rückfragen von Gastronomen ist das Bürger- und Ordnungsamt unter der E-Mail-Adresse [email protected] oder unter den Telefonnummern 06221 58-17702 beziehungsweise 06221 58-13540 erreichbar.

 

Die Betreiber der Gastronomieeinrichtungen müssen dafür sorgen, dass die erforderlichen Hygienestandards eingehalten werden, der Zutritt gesteuert wird und Warteschlangen vermieden werden. Dabei erwartet die Stadt von den Betreibern, dass genügend Personal dafür bereitsteht, zu jedem Zeitpunkt den geforderten Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Wartenden einzuhalten. Bei Nichtbeachtung dieser Vorgaben droht die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000 Euro.

 

Über die durch die Landesverordnung genannten Einrichtungen hinaus dürfen in Heidelberg explizit auch diese Einrichtungen nicht mehr für den Publikumsverkehr geöffnet werden:

 

  • Seniorentreffpunkte
  • Nagelstudios, Sonnenstudios, Kosmetikstudios und ähnliche Einrichtungen (nicht Frisöre)
  • Infostände
  • Camping- und Mobilhome-Anlagen.

 

 

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