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Ab 10. Januar: Testpflicht für alle Kita-Kinder ab einem Jahr

10. Januar 2022 | Corona Pandemie, Heidelberg, Leitartikel

Neue Corona-Verordnung des Landes in Kraft / 21.500 Test pro Woche benötigt

(zg) Seit dem heutigen Montag, 10. Januar 2022, gibt es wegen der Ausbreitung der Omikron-Variante in Baden-Württemberg eine Testpflicht für Kinder in Kinderbetreuungseinrichtungen ab Vollendung des 1. Lebensjahres. Das Land hat dies in seiner Corona-Verordnung für die Kitas geregelt, die am vergangenen Wochenende verkündet wurde. Anders als an Schulen gab es an Kitas und in der Kindertagespflege für die Kinder bisher noch keine Testpflicht. Die Stadt hatte den Eltern von Kita-Kindern bereits seit Mai letzten Jahres kostenlose Test-Kits zur regelmäßigen Testung zur Verfügung gestellt. Für die verpflichtenden Tests ab 10. Januar 2022 müssen nun erheblich mehr Tests beschafft werden. In den Heidelberger Kitas werden wöchentlich etwa 21.500 Tests benötigt. Die benötigten Tests werden kostenfrei zur Verfügung gestellt und in der Kita an die Sorgeberechtigten verteilt. In den ersten Wochen erhalten Eltern aus dem Bestand die bereits bekannten Nasaltests. Alternativ können jederzeit die Angebote in den Testzentren genutzt werden. Um Eltern in der Kita eine Wahlmöglichkeit anbieten zu können werden neue Tests, die sowohl als Nasal- wie Speicheltest genutzt werden können, bestellt.

Über die Neuregelung des Landes zur Testpflicht hat die Stadt Heidelberg die Einrichtungsleitungen und Eltern der 24 städtischen Kitas sowie die Träger der 112 Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft informiert.

Dabei gilt für die Kitas im Einzelnen:

  • Die Testpflicht umfasst drei Schnelltests pro Woche, die von den Sorgeberechtigten zu Hause durchgeführt werden. Die Wochentage, an denen die Tests durchgeführt werden, legt die Kita-Leitung fest.
  • Die Sorgeberechtigten bestätigen die Durchführung mit einem negativen Testergebnis schriftlich durch die Abgabe eines entsprechenden Formulars.
  • Alternativ kann der erforderliche Testnachweis auch durch ein von einer zertifizierten Teststelle ausgestelltes Formular erbracht werden. In diesem Fall darf die zugrundeliegende Testung im Fall eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden beziehungsweise im Fall eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen.
  • Für ungetestete Kinder gilt in Kitas grundsätzlich ein Zutritts- und Teilnahmeverbot.
  • Ausnahmen von der Testpflicht gelten für Kinder, die aufgrund einer Behinderung keinen Test durchführen können und dieses durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden kann. Des Weiteren gelten Ausnahmen für bereits immunisierte Kinder gemäß den aktuellen Bestimmungen der maßgeblichen Verordnungen.

Sollte das Ergebnis des zu Hause durchgeführten Selbsttests positiv sein, ergibt sich daraus die Verpflichtung, einen PCR-Test durchführen zu lassen. Bereits ab Kenntnis des positiven Selbsttestergebnisses besteht für Kinder ein Zutrittsverbot für alle Kitas. Des Weiteren gilt für nicht-immunisierte im Haushalt angehörige Kinder ebenfalls ein Zutrittsverbot in Verbindung mit einer Absonderungspflicht.

Infos zur Testpflicht gibt es auch auf den Internetseiten des Kultusministeriums Baden-Württemberg https://km-bw.de

Quelle: Stadt Heidelberg

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