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Sonderkündigung bei Strompreiserhöhung: Worauf Verbraucher achten sollten – Pressemeldung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

25. März 2020 | Leitartikel, Metropolregion, Politik, Wirtschaft

Nicht ganz grün

Symbolfoto: MANA

Die immergrün Energie GmbH erhöht die Preise. Da der Anbieter immer wieder negativ auffällt, gibt die Verbraucherzentrale Tipps, worauf man bei der Sonderkündigung achten sollte  

  • Immergrün erhöht die Preise zum 1.4.2020, Verbraucher haben ein Sonderkündigungsrecht bis zum 31.3.2020.
  • Das Schreiben, mit dem die Preiserhöhung angekündigt wird, ist aus Sicht der Verbraucherzentrale bedenklich und intransparent.
  • Auch andere Anbieter versuchen Preiserhöhungen zu verstecken

 

Dass Stromanbieter ihre Preise erhöhen, ist nicht ungewöhnlich. Ärgerlich ist jedoch, wenn die Preiserhöhung nicht transparent und die Kündigung des Vertrags unnötig kompliziert ist – so wie bei der immergrün-Energie GmbH. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erklärt, worauf Verbraucher bei der Sonderkündigung achten sollten und geht rechtlich gegen den Energieanbieter vor, der schon öfter negativ aufgefallen ist. 

 

„Verbraucher, die ihren Strom oder ihr Gas über die immergrün Energie GmbH beziehen und ihren Vertrag kündigen wollen, sollten jetzt schnell handeln,“ sagt Matthias Bauer von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Da das Erhöhungsschreiben zusammen mit einer Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen verschickt und schwer verständlich formuliert war, haben manche Verbraucher die Preiserhöhung zum 1. April und das damit verbundene Sonderkündigungsrecht, das bis zum 31. März ausgeübt werden kann, eventuell gar nicht wahrgenommen. Doch die Erhöhung hat es in sich: Der Arbeitspreis erhöht sich von 21,08 auf 29,7 Cent. Bei einem normalen Drei-Personen-Haushalt macht das rund 300 Euro mehr pro Jahr. „Hinzukommt, dass immergrün bei dem betroffenen Verbraucher bereits im Vorjahr der monatliche Grundpreis von 4,51 auf 23 Euro angehoben hatte“, so Bauer. Das Schreiben wird derzeit rechtlich geprüft. 

Newsletter statt klarer Ansage

Mit der versteckten Preiserhöhung ist immergrün nicht alleine. Auch andere Energieanbieter verstecken und verschleiern Preiserhöhungen, und machen es Verbrauchern schwer, den eigentlichen Zweck des Schreibens zu erkennen. „Die Schreiben sehen aus wie Werbepost oder Newsletter. Die unangenehme Botschaft, dass es teurer wird, verstecken Anbieter gerne auf der Rückseite oder irgendwo in blumigen Werbetexten,“ weiß Bauer. Er rät, alle Schreiben von Strom- und Gaslieferanten, egal wie diese gestaltet sind, gründlich zu lesen.

Doppelt hält besser?

Kündigt der Anbieter eine Preiserhöhung an, haben Verbraucher ein Sonderkündigungsrecht, unabhängig von der ursprünglichen Vertragslaufzeit. Das ist gesetzlich geregelt. „Das Konstrukt mit Mutter- und Tochtergesellschaft hat die Kündigung bei immergrün für Verbraucher in der Vergangenheit teilweise unnötig kompliziert gemacht,“ sagt Bauer. So wurden beispielsweise Kündigungen abgelehnt und behauptet, dass Verbraucher beim falschen Vertragspartner gekündigt hätten. Er rät Verbrauchern, den Vertrag sowohl per Mail als auch per Einwurfeinschreiben zu kündigen und sich die Kündigung von immergrün beziehungsweise der Muttergesellschaft 365 AG bestätigen zu lassen.

Wer sich entscheidet, seinen Stromvertrag zu kündigen und zu einem günstigeren Anbieter zu wechseln, sollte darauf achten, dass die Vertragslaufzeit nicht mehr als 12 Monate, die Kündigungsfrist nicht mehr als einen Monat und die automatische Vertragsverlängerung nicht mehr als drei Monate beträgt. 

Verbraucher, die ihren Vertrag kündigen möchten, können dazu auch den Musterbrief der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nutzen. Darüber hinaus berät die Verbraucherzentrale, wenn es Probleme bei der Kündigung gibt.

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