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Sonntagsverkauf in Heidelberg 2021

15. Januar 2021 | Freizeit, Heidelberg, Veranstaltungen

In Heidelberg dürfen an jeweils 40 Sonn- und Feiertagen in den Monaten Februar bis Oktober 2021 bestimmte Einzelhandelswaren verkauft werden. In diesen Zeitraum fällt das Hauptgeschäft der Gewerbetreibenden. Bei gleichzeitigem Verzicht auf die vier ersten Sonntagsverkaufstage im Februar und März gibt es wieder die Möglichkeit, an den vier Adventssonntagen zu öffnen.

 

In Heidelberg sind im Jahr 2021 folgende Termine für den Sonn- und Feiertagsverkauf ausgewählter Einzelhandelswaren freigegeben – sofern es die dann gültigen Auflagen angesichts der Corona-Situation zulassen:

 

  1. Februar

07., 14., 21. März

04., 05., 11., 18., 25. April

01., 02., 09., 13., 16., 23., 24., 30. Mai

03., 06., 13., 20., 27. Juni

04., 11., 18., 25. Juli

01., 08., 15., 22., 29. August

05., 12., 19., 26. September

03., 10., 17., 24., 31. Oktober

 

Die Verkaufsstellen dürfen an diesen Tagen von 11 Uhr bis 19 Uhr geöffnet sein.

 

Verkauf an Adventssonntagen bis 15. Februar mitteilen

 

Wer an den vier Adventssonntagen öffnen möchte (28. November, 5., 12. und 19. Dezember 2021), muss zum Ausgleich die Verkaufsstelle an den ersten vier Sonntagen im Februar und März 2021 geschlossen halten. Geschäfte, die von der abweichenden Regelung Gebrauch machen wollen, müssen dies bis spätestens 15. Februar 2021 dem Bürgeramt, Abteilung Gewerberecht, Bergheimer Straße 69, 69115 Heidelberg, mitteilen.

 

Am Sonntagsverkauf dürfen nur Geschäfte teilnehmen, die ausschließlich oder zu mindestens 50 Prozent Reisebedarf, Sport- und Badegegenstände, Devotionalien sowie Waren, die für Heidelberg kennzeichnend sind, führen. Die Stadt Heidelberg setzt jährlich diejenigen Tage fest, an denen Reisebedarf, Sport- und Badegegenstände, Devotionalien sowie Waren, die für Heidelberg kennzeichnend sind, verkauft werden dürfen. Der Verkauf ist ausschließlich für die genannten Waren freigegeben. Der Gemeinderat der Stadt Heidelberg hat am 29. März 2007 mit seinem Beschluss zu Paragraf 7 Absatz 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung die Anzahl der Sonn- und Feiertage sowie die für den Verkauf erlaubten Waren beschlossen.

 

 

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