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Weitere Lockerungen treten in Heidelberg heute (07.06.2021) in Kraft!

7. Juni 2021 | Allgemeines, Leitartikel

Konstant niedrige Inzidenzwerte ermöglichen weitere Öffnungsschritte

In der Stadt Heidelberg gilt ab Montag, 7. Juni 2021, der dritte Öffnungsschritt der Corona-Landesverordnung.

Hinzu kommen weitere Lockerungen, weil die 7-Tages-Inzidenz in der Stadt seit fünf Tagen unter 35 liegt. Das zuständige Gesundheitsamt des Rhein-Neckar-Kreises hat hierzu am Sonntag, 6. Juni, die formal notwendige Bekanntmachung veröffentlicht. Demnach gelten ab Montag, 7. Juni, in Heidelberg unter anderem folgende Regelungen nach der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg. Eine Übersicht ist hier zu finden…


Dies gilt!

> Treffen: es dürfen sich maximal 10 Personen aus 3 Haushalten treffen. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 13 Jahre sowie genesene und geimpfte Personen werden nicht mitgezählt. Zusätzlich dürfen fünf weitere Kinder bis einschließlich 13 Jahre aus bis zu fünf Haushalten dazu kommen. So sind beispielsweise Kindergeburtstage im kleinen Kreis wieder möglich.

> Einkaufen: Eine vorherige Terminvereinbarung (Click & Meet) oder ein Nachweis über einen negativen Corona-Test, eine Impfung oder Genesung sind nicht mehr erforderlich. Es gilt weiterhin eine Maskenpflicht in und vor den Geschäften und eine begrenzte Kundenzahl, die sich nach der Größe der Verkaufsfläche richtet. Besondere Verkaufsaktionen, die einen verstärkten Zustrom von Menschenmengen erwarten lassen, sind nicht erlaubt.

> Schulen und Kitas: Ab dem 7. Juni findet in Kitas und Schulen der „Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen” statt.

> Gastronomie: Laut der Landesvorgabe kann die Gastronomie zwischen 6 Uhr und 1 Uhr öffnen. Die Stadt Heidelberg wird am Montag, 7. Juni, entscheiden, welche zeitlichen Regelungen für die Außengastronomie in Heidelberg gelten werden. Ein aktueller negativer Corona-Test (maximal 24 Stunden alt) wird nur noch für den Innenbereich benötigt. Feiern mit bis zu 50 Personen innen und außen sind erlaubt (ausgenommen Tanzveranstaltungen). Dabei wird grundsätzlich ein Test-, Impf- oder Genesenennachweis benötigt. Shisha- und Raucherbars dürfen unter den gleichen Bedingungen öffnen, das Rauchen ist jedoch nur im Freien erlaubt.

> Hotels: Touristische Übernachtungen sind wieder erlaubt. Es wird ein negativer Corona-Test benötigt. Wellnessbereiche, Saunen und Schwimmbäder dürfen in den Einrichtungen ebenfalls öffnen.

> Kulturveranstaltungen: Im Freien sind wieder Veranstaltungen für bis zu 750 Personen möglich, in geschlossenen Räumen für bis zu 250 Personen. Voraussetzungen für Veranstaltungen im Innenraum ist die Kontaktnachverfolgung und die Vorlage eines aktuellen negativen Corona-Tests, Genesenen- oder Impfnachweises. Im Freien entfällt diese.

> Touristische Veranstaltungen: Stadt- oder Museumsführungen sind mit bis zu 20 Personen möglich. Voraussetzung ist ein aktueller negativer Corona-Test (maximal 24 Stunden alt), Impf- oder Genesenennachweis. Im Freien entfällt diese.

Amateur- und Freizeitsport darf in Sportstätten und -studios innen und außen mit einer Person pro 20 Quadratmetern ausgeübt werden. Es wird ein aktueller negativer Corona-Test (maximal 24 Stunden alt), Impf- oder Genesenennachweis benötigt. Bei Wettkampfveranstaltungen des Amateur-, Profi- und Spitzensports im Freien sind bis zu 750 Besucherinnen und Besucher erlaubt.

> Freizeiteinrichtungen: Freizeitparks und sonstige Freizeiteinrichtungen sowie Wellnessbereiche, Saunen und Schwimmbäder dürfen öffnen (1 Person pro 10 m²). Zoologische und botanische Gärten sowie Galerien und Museen dürfen öffnen.

Körpernahe Dienstleistungen wie beispielsweise Friseurbesuche oder Fußpflege sind
möglich. Es muss eine medizinische Maske getragen werden. Wenn dies nicht möglich ist, zum Beispiel bei einer Rasur, ist ein negativer Corona-Test, Impf- oder Genesenennachweis notwendig.

> Hochschulen und Akademien: Lehrveranstaltungen dürfen mit bis zu 250 Personen in geschlossenen Räumen stattfinden. Vortrags- und Informationsveranstaltungen mit bis zu 750 Personen außen, beziehungsweise 250 Personen innen.


Für alle Einrichtungen gilt grundsätzlich die Maskenpflicht, die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung sowie die Einhaltung der Abstandsregeln. In fast allen Einrichtungen sind Obergrenzen der zulässigen Teilnehmerzahl (Personen- oder Flächenbegrenzung) vorgesehen. 

Die Stadt Heidelberg bittet auswärtige Besucherinnen und Besucher, Schnelltestangebote vor Ort an ihrem Wohnort zu nutzen, um Warteschlangen an Schnellteststationen in Heidelberg möglichst zu vermeiden. Eine Übersicht über alle Schnelltest-Angebote in Heidelberg gibt es auf der städtischen Internetseite www.heidelberg.de/testen.

 

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