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Auch Bekannte und Freunde können Abschied nehmen

8. Juli 2020 | Ludwigshafen, Oggersheim

 

An einer Beisetzung dürfen neben Familienangehörigen auch Freunde oder Bekannte beiwohnen. Das teilt der Bereich Grünflächen und Friedhöfe des Wirtschaftsbetriebes Ludwigshafen mit. Die allgemeine 10. Corona-Bekämpfungsverordnung RLP hat weiterhin Bestand. Hierbei gilt unter anderem auch, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten ist. Die maximale Anzahl an Teilnehmer*innen in den Trauerhallen beträgt höchstens eine Person pro zehn Quadratmeter Grundfläche. Für die Trauerhallen in Ludwigshafen ergeben sich folgende maximale Teilnehmer*innenzahlen, ohne Geistliche und Trauerredner*in: Hauptfriedhof 26, Friesenheim 12, Oggersheim 18, Rheingönheim 18, Maudach 7, Ruchheim 10, Oppau 12, Edigheim 7 und Mundenheim 10.

Die Bestattungsunternehmen erfassen die Personalien im Vorfeld, so dass Infektionsketten für die Dauer von 21 Tagen rasch und vollständig nachvollzogen werden können. An den Eingängen stehen Desinfektionsmittel für die Besucher*innen bereit. Personen mit Krankheitssymptomen ist der Zutritt nicht gestattet. Der Mindestabstand zwischen den Stühlen beträgt bei Personen, die nicht in häuslicher Gemeinschaft leben, mindestens 1,5 Meter. Alle Teilnehmer*innen müssen sitzen. Es dürfen keine Gegenstände entgegengenommen und weitergereicht werden, Gesangbücher werden nicht mehr gestellt. Weihwasserbecken und -behälter bleiben leer. Die Türen dürfen nicht gleichzeitig als Ein-und Ausgänge genutzt werden. Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen ist für Teilnehmer*innen vorzusehen. Ausgenommen sind Geistliche

 

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sowie Trauerredner*innen, Vorsänger*innen unter Einhaltung eines größeren Abstandes. Auf Gesang der Trauergemeinde und Einsatz eines Chores muss verzichtet werden. Die Orgel sowie Musik von Tonträgern kann gespielt werden. Die Türen der Hallen bleiben geöffnet, um eine ausreichende Durchlüftung zu gewährleisten. Am Grab müssen bei Einhaltung der Abstandsregelung keine Masken getragen werden.

 

Trauergottesdienste in Kirchen sind unter Beachtung der für Gottesdienste geltenden Regelungen zulässig.

 

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