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Weitere Öffnungsschritte für den Schulbetrieb

15. Mai 2021 | Allgemeines, Leitartikel

Angesichts sinkender Infektionszahlen sind auch für den Schulbetrieb weitere Öffnungsschritte geplant. Die neuen Regelungen betreffen vor allem den Unterricht bei einer Inzidenz bis 100. Für die Zeit bis zu den Pfingstferien gelten Übergangsregelungen.

Symbolfoto: MWS

Die Inzidenzwerte sinken – und dies erlaubt die Hoffnung, dass wir auch für die Schulen weitere vorsichtige Öffnungsschritte gehen können. Dementsprechend hat die Landesregierung diese positive Entwicklung auch in Bezug auf das Schulleben in der Corona-Verordnung des Landes abgebildet. Zudem sind die Regelungen so ausgestaltet worden, dass für die Beteiligten am Bildungsleben vorhersehbar ist, welche Auswirkungen das Unter- oder Überschreiten einer bestimmten Inzidenzschwelle für den Schulbetrieb hat. Die neue Corona-Verordnung des Landes ist bis zum 11. Juni 2021 gültig, also bis zum Ablauf der ersten Schulwoche nach den Pfingstferien. Aufgrund der bevorstehenden Ferien hat das Kultusministerium auch eine Übergangsregelung eingeführt. Um weitere Perspektiven zu geben, hat die Kultusverwaltung die Schulen gestern zudem über weitere geplante Öffnungen für den Zeitraum nach den Pfingstferien informiert.

Die neuen Regelungen betreffen vor allem den Unterricht bei einer Inzidenz bis 100. Denn auch künftig ist ab einer Inzidenz von 100 Wechselunterricht umzusetzen. Dies sieht die Bundesnotbremse vor, weshalb die Landesregierung hier keinen Spielraum hat. Ferner ist ab einer Inzidenz von mehr als 165 weiter Präsenz- und Wechselunterricht untersagt, die bekannten Ausnahmen (für Abschlussklassen; Schülerinnen und Schüler, die im Fernunterricht nur schlecht erreicht werden; etc.) bleiben bestehen.

Inzidenz unterhalb von 50

Liegt die Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis unter 50, kehren alle Schularten in den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen zurück. Das Abstandsgebot ist nicht mehr einzuhalten, die indirekte Testpflicht sowie die Maskenpflicht bleiben bestehen. Außerdem sind Tagesausflüge wieder zulässig, wohingegen mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen weiterhin untersagt bleiben.

Ob die Schulen dies bereits vor den Pfingstferien umsetzen, bleibt diesen überlassen. Diese Öffnungsschritte sind demnach eine Option, welche die Schulen aufgrund der wenigen noch verbleibenden Tage bis zum Ferienbeginn und des damit einhergehenden Aufwandes nicht verpflichtend nutzen müssen.

Inzidenz zwischen 50 und 100

Liegt der Inzidenzwert zwischen 50 und 100, kehren die Grundschulen, Grundschulförderklassen sowie die Grundstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren und die Schulkindergärten zum Präsenzunterricht unter Pandemiebedingungen zurück. Auch hier gilt bis zum Beginn der Pfingstferien: Dies ist eine Option, keine Verpflichtung. Für alle anderen Schularten bleibt es bis zum 11. Juni beim Wechselunterricht – mit der oben beschriebenen Aussicht auf mehr Präsenz nach den Ferien.

Gesundheitsamt stellt fest

Weiterhin stellt das zuständige Gesundheitsamt fest, wann welche Öffnungsstufe greift. Die einzelnen Schritte treten dann am übernächsten Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Genauso gilt auch zukünftig, dass die Einschränkungen voraussetzen, dass der maßgebliche Schwellenwert drei Tage in Serie überschritten ist. Und sie treten außer Kraft, sofern der Schwellenwert fünf Tage nacheinander unterschritten ist.

Spielraum für Schulleitungen

Um den Schulleitungen angesichts der Veränderungen und Herausforderungen, die die Pandemie mit sich bringt, einen gewissen zeitlichen Handlungsspielraum zu ermöglichen, gelten die folgenden Übergangsregelungen. Mit diesen Freiräumen soll gewährleistet werden, dass der Wechsel von der einen zur nächsten Öffnungsstufe erfolgreich und gut organisiert ablaufen kann.

  • Bei Einschränkungen des Betriebs sind die oben erwähnten Fristen (drei Tage) verbindlich. Hier ist es also nicht möglich, erst später einzuschränken.
  • Für Öffnungsschritte ist in der Verordnung nun ausdrücklich ein Entscheidungsspielraum der Schulleitungen hinterlegt. Diese können demnach auch erst drei Tage, nachdem die Öffnungsschritte rechtlich möglich sind, diese vollziehen.
  • Darüber hinaus gilt bis zu den Pfingstferien oben erwähnte Sonderregel: Die Rückkehr vom Wechsel- zum Präsenzunterricht ist in der letzten Schulwoche vor den Ferien bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Option, keine Verpflichtung.

Neue Regelungen für den Sportunterricht

Fachpraktischer Sportunterricht ist ab einer Inzidenz von 100 im jeweiligen Stadt- oder Landkreis weiterhin untersagt. Liegt der maßgebliche Inzidenzwert unter 100, ist Sportunterricht im Freien sowie innerhalb des Klassenverbands möglich. Eine Durchmischung der Kohorten (Klassen) soll also ausgeschlossen werden. An allen weiterführenden Schulen findet der fachpraktische Sportunterricht bei einer Sieben-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 darüber hinaus ausschließlich kontaktarm statt.

Schülerinnen und Schüler, die das Fach Sport in den Jahrgangsstufen 1 und 2 der gymnasialen Oberstufe belegen oder sich auf die Prüfung im Fach Sport vorbereiten, dürfen weiterhin auch bei Inzidenzen über 100 fachpraktischen Sportunterricht haben. Ab einer Inzidenz von 100 ist jedoch ein Mindestabstand von 1,5 Metern durchgängig einzuhalten. Grundsätzlich ist für diese Schülerinnen und Schüler auch der Sportunterricht in der Sporthalle und im Hallenbad möglich, ein Mindestabstand von durchgängig 1,5 Metern vorausgesetzt.

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